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Nachhaltigkeit ist politisch gewünscht und wird unterstützt. Unter anderem fördert die Bundesregierung Neubau- und Sanierungsprojekte, die durch mehr
Energieeffizienz zum Klimaschutz beitragen. Dazu zählen auch Maßnahmen zu energiesparender Beleuchtung, etwa in Kommunen oder Unternehmen. Die Bundesländer haben zusätzliche Maßnahmen
aufgelegt.
Über sämtliche Programme des Bundes, der Länder und der EU informiert die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter https://www.foerdermittel-deutschland.de/
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) bietet im Rahmen der Kommunalrichtlinie eine Förderung der Innen- und Außenbeleuchtung für Kommunen
an.
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert seit 1. Januar 2021 Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien für Neubau- und
Bestandsgebäude. Die Förderung ist nur für Innenbeleuchtung verfügbar. Sie gilt für Einzelmaßnahmen, Wohngebäude und Nichtwohngebäude.
Bisherige Fördermaßnahmen für energetische Sanierungen werden darin gebündelt. Erstmals unterstützt die BEG neben Sanierung und Austausch alter,
ineffizienter Heizungs- oder Beleuchtungsanlagen auch Digitalisierungsmaßnahmen inklusive Steuerungs- und Regelungstechnologien.
Das Programm ist eine Maßnahme des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und gilt bis 31. Dezember 2030. Mit Beratung durch einen Effizienz-Experten kann ein Zuschuss in Höhe
von 15 Prozent über das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Neben Investitionen werden auch die energetische Fachplanung und Baubegleitung mit 50 Prozent gefördert. Das Programm unterliegt nicht
dem EU-Beihilferecht.
Wer wird gefördert?
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Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
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Freiberuflich Tätige
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Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe kommunaler
Gebietskörperschaften
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Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
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Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer, und kommunale Unternehmen
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Sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Antragsberechtigt sind Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks/Grundstücksteils beziehungsweise des Gebäudes/Gebäudeteils und Contractoren.
Wie hoch ist die Förderung?
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15 Prozent Förderung für Einzelmaßnahmen bei Investitionen in Leuchten, Steuerung, Installation und Inbetriebnahme bei Optimierung in Neubau- und
Bestandsgebäuden
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50 Prozent Förderung für die Leistungen des Energieeffizienz-Experten
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Die KfW fördert zudem
Komplettsanierungen mit Zuschüssen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
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Anlagen älter als fünf Jahre
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Weitere Nutzung zehn Jahre
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Einbindung eines Effizienz-Experten (nach Expertenliste)
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Investitionsvolumen von mindestens 2.000 Euro netto
Technische Mindestanforderungen
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Die Systemlichtausbeute (Leuchtenlichtausbeute) beträgt mindestens:
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140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten
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120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen
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Lichtstromerhalt für LED-Leuchten mindestens L80 bei 50.000 Betriebsstunden
Was wird gefördert?
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Leuchtenaustausch nach Mindestanforderungen, inklusive Umfeldmaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Materialkosten, Installation, Deinstallation und
Entsorgung, Arbeiten für Verteilungen und Malerarbeiten)
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Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, wie Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung/Regelung inklusive aller Komponenten
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Komponenten für ein Energiemanagementsystem (Monitoring der Systemeffizienz, Anzeige Wartungsintervalle, Anzeige Energieverbrauch)
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Inbetriebnahme und Maßnahmen zur Anlagenoptimierung
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Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich beauftragten Dritten (Dritte dürfen nicht in
einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln)
Antragstellung
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Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn (vor Abschluss eines der Lieferungs- oder Leistungsverträge) durch einen Energieeffizienz-Experten zu
stellen.
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Die Zuschussförderung wird für 24 Monate nach Zuwendungsbescheid zugesagt (Bewilligungszeitraum). Eine Verlängerung um maximal 24 Monate ist
möglich.
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Förderanträge von Contractoren bedürfen einer gemeinsamen Erklärung mit dem Contractingnehmer.
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Der Energieeffizienz-Experte ist unabhängig zu beauftragen.
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Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung (Eingangsdatum BAFA) erbracht werden.